Satzung

Fümmelser Tennis Club von 1988 e. V.
Fümmelser Str.
38304 WOLFENBÜTTEL

Neuauflage mit Änderung bzw. Ergänzung lt. Versammlungsprotokollen der Mitgliederversammlungen vom 20.11.1992, 10.12.1993, 27. Februar 1998 und 2. März 2001.

  • A. Allgemeines

    • § 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Fümmelser Tennis Club von 1988". Er soll in das Vereins- register eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.". Er hat seinen Sitz in 38304 Wolfenbüttel - Fümmelse. Er erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf den Ortsteil Fümmelse und den umliegenden Landkreis Wolfenbüttel. Die Vereinsfarben sind : blau, rot und gold. Er führt das Vereinswappen gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    • § 2 Vereinszweck
      • 1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Er verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      • 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      • 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
      • 4. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.
    • § 3 Verbandszugehörigkeit
      Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Niedersäch- sischen Tennisverbandes e.V. 31162 Bad Salzdetfurth werden. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen an.
  • B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    • § 4 Arten der Mitgliedschaft
      • 1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Als Mitglieder können Minderjährige aufgenommen werden. Der Verein besteht aus -aktiven Mitgliedern -passiven Mitgliedern -jugendlichen Mitgliedern und -Ehrenmitgliedern.
      • 2. Aktives Mitglied wird jedes Mitglied, das zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebens- jahr vollendet hat. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
      • 3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
      • 4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und den Vereinssport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
    • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
      • 1. Das Aufnahmegesuch mit Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und genauer Anschrift einzu-reichen. Minderjährige Bewerber müssen die Zustimmung ihrer Eltern oder ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Das Aufnahmegesuch muß den Vermerk erhalten, daß die Eltern oder der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der Aufnahmegebühr und der baren Mitgliedsbeiträge haftet.
      • 2. Mit der Annahme der Bewerbung durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Die Auf- nahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, ebenso die Ablehnung. Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
      • 3. Der Vorstand kann einen generellen Aufnahmestop aussprechen und bekanntmachen, wenn durch eine zu hohe aktive Mitgliederzahl eine Überbelegung der sportlichen Anlagen die bestehenden Mitglieder in der Ausübung ihrer Rechte beeinträchtigen würde.
    • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
      • 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluß aus dem Verein.
      • 2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Bei jugendlichen Mitgliedern muß die Austrittserklärung von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein.
      • 3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - eventuell nach vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß kann auch bei Zahlungsverzug fälliger Beiträge von mehr als 3 Monaten erfolgen. Dem vom Ausschluß Betroffenen ist der Beschluß schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Es gilt das Datum des Poststempels ab Zustellungstag.
      • 4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten aus baren Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
  • C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • § 7 Rechte des Mitgliedes
      • 1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veran- staltungen des Vereins teilzunehmen.
      • 2. Dem passiven Mitglied steht das Recht zu, die Sporteinrichtungen nur als Einladungs- spieler mit Berechtigungsnachweis zu benutzen.
      • 3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
  • § 8 Pflichten des Mitgliedes
    • 1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
    • 2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen der Weisungsbefugten zu befolgen.
    • 3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet, sofern Satzungs-Sonderrechte keine andere Regelung vorsehen.
    • 4. Alle Mitglieder haben nach Erfordernis bzw. nach Festlegung durch die Mitgliederver- sammlung zur Erhaltung der Sportanlage und im Falle einer baulichen Erweiterung Arbeitsstunden zu leisten. Die Höhe der Arbeitsstunden wurden jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • § 9 Beitragspflichten
    • 1. Bei Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Es wird unterschieden zwischen Einzel-Mitglied, Jugend-Mitglied und Familien-/Gemeinschafts-Mitgliedschaft mit und ohne Jugend-Mitglieder.
    • 2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser Betrag wird viertel-, halb- oder jährlich im Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung eingezogen. Barzahlungen sind bis zum 01.04. jedes Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlaßgesuch entscheidet der Vorstand.
    • 3. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitglieder- versammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
    • 4. Die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • § 10 Sonderrechte
    Die hier namentlich in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Vereinsgründer; Achim Achilles, Hiltrud Bayer, Horst Bobert, Bernd Engelking, Günter Engler, Egon Hannig, Günter Kasimir, Reinhard Kassel, Christian Kochlik, Hans-Jürgen Rhode, Klaus Schewell, Peter Siebert, Frank Wagner und Klaus-Jürgen Wenzel, alle aus 38304 Wolfenbüttel, haben folgende Sonderrechte gemäß § 35 BGB :
    • a. Sie sind für die Dauer von der Gründung des Vereins bis zum 31.12.1989 von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit; desgleichen entfällt die Entrichtung der Aufnahmegebühr.
    • b. Ihrem mehrheitlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung muß entsprochen werden, falls sie einen nicht völlig außerhalb des Vereinszweckes liegenden Tagesordnungspunkt dem Vorstand schriftlich benennen.
    • c. Ein Vereinsausschluß ist nur möglich, wenn ein sonderberechtigtes Mitglied durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes wegen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe mit einer der in § 45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt worden ist.
    • § 10a Sonderpflichten
      Den in § 10 genannten Vereinsmitgliedern werden satzungsmäßige Sonderrechte eingeräumt. Sie übernehmen dafür freiwillig folgende Sonderpflichten :
      • a. Zur Bildung einer finanziellen Basis für den Verein verpflichtet sich jeder der Genannten, mindestens 3 Vereins-Bausteine im Wert von je DM 500,00 zu zeichnen bzw. zu erwerben und auf eine Verzinsung des Betrages zu verzichten.
      • b. Die Rückforderung dieses Gründungsdarlehns dem Verein so lange zu stunden, bis durch den Vorstand bzw. Rechnungsführer festgestellt wird, daß eine Rückzahlung - auch in Teilbeträgen - aus dem Vereinsvermögen ohne Beeinträchtigung der Fortführung der Vereinsgeschäfte möglich ist.
      • c. Herr Horst Bobert, Obere Dorfstr. 10 b, und Herr Achim Achilles, Fümmelserstr. 34, beide aus 38304 Wolfenbüttel-Fümmelse, überlassen gegen einen Pachtvertrag Teile ihrer unbebauten Grundstücke Fümmelserstraße Flur 6, Flurstücke 10/4 und 11/6 auf die Dauer von 30 Jahren dem Verein zur Errichtung der Sportstätten und ihrer Einrichtungen.
      • d. Sie verpflichten sich, einem Rechtsnachfolger zur Auflage zu machen, daß dieser ebenfalls innerhalb der in c) genannten Frist die Grundstücke dem Verein zu den bestehenden Pachtbedingungen zur Verfügung stellt.
  • D. Organe des Vereins

    • § 11 Bestehende Organe, Neubildung
      Derzeit bestehende Organe des Vereins sind
      • a. die Mitgliederversammlung
      • b. der Vorstand
      • c. die Abteilungsleitungen
      Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
    • § 12 Mitgliederversammlung
      • 1. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver.) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang einzuladen.
      • 2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die
        • a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstande
        • b. Entgegennahme der Kassenberichte des Vereins
        • c. Entgegennahme der Berichte der Abschlußprüfer
        • d. Festlegung der Vereinsbeiträge
        • e. Satzungsänderungen
        • f. Behandlung der Mitgliederanträge zur Mitgliederversammlung.
      • 3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversamm- lung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird.
      • 4. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsit- zenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen.
      • 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
      • 6. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
      • 7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung von mindestens 3/10 der anwesenden Mitglieder widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; wenn nicht, dann ist ein zweiter Wahlgang mit einfachem Mehrheitsbeschluß notwendig.
      • 8. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
      • 9. Zu den Beschlüssen über eine Satzungsänderung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
    • § 13 Der Vorstand
      • 1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
        • a. dem 1. Vorsitzenden
        • b. dem 2. Vorsitzenden
        • c. dem Rechnungsführer
        • d. dem Schriftführer
        Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der erweiterte Vorstand besteht aus
        • a. dem Vorstand
        • b. dem Sportwart
        • c. dem Jugendwart
        • d. dem Platzwart.
      • 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1.Vorsitzende nicht nur kurzfristig verhindert ist. Die Vertretungsbefugnis des 1.Vorsitzenden ist nur dann eingeschränkt, wenn der Verein durch ein Geschäft im Werte von DM 5.000,00 und mehr verpflichtet werden soll. In einem solchen Fall muß dem Geschäftsgegner ein mit einfacher Mehrheit gefaßter Zustimmungsbeschluß des Gesamtvorstandes gem. § 13 Abs. 1 in schriftlicher Ausfertigung vorgelegt werden.
      • 3. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der vorhandenen Mittel zu leisten. Eine Fortführung der Vereinsgeschäfte darf nicht beeinträchtigt werden.
      • 4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) im Amt.
      • 5. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
      • 6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse aus qualifizierten Mitgliedern berufen.
      • 7. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden einberufen oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
      • 8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
      • 9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils spätestens im zweiten Folgemonat des abgelaufenen Geschäftsjahres statt.
    • § 14 Jahresabschlußprüfung
      Von der Mitgliederversammlung werden 2 Abschlußprüfer auf die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Erstmalig wird einer der beiden Abschlußprüfer für 2 Jahre bestellt. Die Nachwahl eines neuen Abschlußprüfers erfolgt im Wechsel nach 3 Jahren Wiederwahl ist nach Unterbrechung möglich. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr, in jedem Fall jedoch zum 31.12., die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse mitzuteilen und der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
    • § 15 Auflösung
      • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
      • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Reinvermögen an die Gemeinde Fümmelse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Sportförderung zu verwenden hat. Das Rein- vermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
    • § 16 Inkrafttreten der Satzung
      Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
    • § 17 Übergangsvorschrift
      Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.